Rettungsgasse


 

Geregelt ist die Rettungsgasse in §11 Abs. 2 (StVO).


Dieser lautet seit dem 14. Dezember 2016:


„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
– § 11 Abs. 2 StVO 2016


 

Rechte-Hand-Regel als Merkhilfe


Für die Bildung der Rettungsgasse rechts des äußerst linken Fahrstreifens gibt es als Merkhilfe die Rechte-Hand-Regel:


Hält man die Hand­innenfläche der rechten Hand nach unten und stellt sich den Zwischenraum zwischen dem Daumen und den Fingern an der rechten Hand als Rettungsgasse vor, steht der Daumen für die äußere linke Fahrspur, die übrigen Finger für alle anderen Fahrspuren.


Quelle:
https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=61184350


Offenhalten der Rettungsgasse

Auch nach Vorbeifahrt eines ersten Einsatz­fahrzeugs ist die Rettungsgasse weiterhin offen zu halten, so lange der Stau oder der in Schritt­geschwindigkeit voranschreitende Verkehr anhält, da vielfach noch weitere Einsatz- und Rettungs­fahrzeuge folgen. Hierzu gehören Polizei, Feuerwehr, Notarzt und Rettungswagen. Insbesondere nachalarmierte Kräfte, wie beispielsweise Einheiten desTechnischen Hilfswerks, Fahrzeuge ohne „Blaues Blinklicht“, wie Abschlepp- und Bergedienste, Gutachter oder Bestattungs­unternehmer können folgen. Bei der Freiwilligen Feuerwehr rückt der Feuerwehrzug grundsätzlich nicht gemeinsam aus, so dass nach der Durchfahrt des Kommando­fahrzeuges weitere Feuerwehr­fahrzeuge zu erwarten sind.

Quelle:

https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=61309923

 
 
 
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